Alexander Koukal
Die Stammleser unserer Newsletter wissen es schon: Die Covid-19-Pandemie veranlasste den Gesetzgeber dazu, die allermeisten
Fristen in zivilgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren bis zum 30.4.2020 zu unterbrechen. Das bedeutet, diese Fristen fangen am 1.5.2020 neu zu laufen an. Auch Verjährungsfristen und Fristen für einen verfahrenseinleitenden Antrag an eine Behörde sind zurzeit gehemmt – die Zeit vom 22.3.2020 bis zum 30.4.2020 wird in diese Fristen nicht eingerechnet. Wer noch einmal einen Blick auf die Neuerungen werfen möchte, wird
hier fündig.
Wie sieht es mit den Fristen im Vereinsrecht aus? Ein kurzer Überblick:
Beginnen wir mit der
Vereinsgründung: Auch wenn Sie die Gründung der Vereinsbehörde nach dem 22.3.2020 angezeigt haben, bleibt es dabei, dass der Verein als Person dann entsteht, wenn seine Gründung nicht innerhalb von vier Wochen behördlich untersagt wurde. Eine Unterbrechung von Fristen, die Behörden für ihre Entscheidungen haben, ist (bis jetzt) nicht vorgesehen. Die Vereinsbehörde hat keine Möglichkeit, die 4-Wochen-Frist wegen Covid-19 zu verlängern; dies ist nur aus den in § 12 Abs 3 VerG genannten Gründen (Anhaltspunkte dafür, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte) zulässig.
Nach § 2 Abs 3 VerG muss ein Verein seine
ersten organschaftlichen Vertreter innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung bestellen; versäumt er diese Frist, muss ihn die Vereinsbehörde auflösen. Die aktuelle Krise könnte die Wahl eines Vorstands verzögern oder verhindern. Lässt sich die Jahresfrist verlängern? Ja, das ergibt sich sogar aus dem Vereinsgesetz selbst: „Die Frist ist von der Vereinsbehörde auf Antrag der Gründer zu verlängern, wenn diese glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.“ Die Wiener Vereinsbehörde hat uns gegenüber erklärt, dass ein solcher mit Covid-19 begründeter
Antrag auf Fristverlängerung positiv behandelt würde – drei Monate mehr sind da jedenfalls „drin“. Wir sind sicher, dass auch andere Vereinsbehörden in Österreich eine Fristverlängerung genehmigen würden.
Jeder Verein hat der Behörde nicht nur seine ersten organschaftlichen Vertreter, sondern auch alle späteren
Vertreter und jede
Änderung seiner Zustellanschrift binnen vier Wochen mitzuteilen. Ebenso verpflichtend sind der Behörde die
freiwillige Auflösung und das
Ende der Abwicklung des Vereins zu melden. Ein Antrag auf Verlängerung dieser Fristen ist, anders als in § 2 Abs 3 VerG, nicht vorgesehen. Die Konsequenz einer Fristversäumnis ist aber auch nicht so schwerwiegend: es droht nicht die Vereinsauflösung, sondern eine Verwaltungsstrafe; und eine solche könnte das Leitungsorgan wohl mit dem Verweis auf die Covid-19-Krise abwenden.
Abgesehen davon spricht viel dafür, dass diese Fristen ohnehin unter die anfangs geschilderten Regeln des 2. Covid-19-Gesetzes für Verwaltungsverfahren fallen: Eine solche Anzeige löst schließlich ein behördliches Verfahren (das dann zur Aktualisierung des Vereinsregisters führt) aus, daher sind auch diese Fristen unserer Ansicht nach bis zum 30.4.2020
gehemmt, laufen also erst ab 1. Mai weiter
.
Die einjährige Frist des § 7 VerG, innerhalb derer ein (nicht absolut nichtiger) Vereinsbeschluss durch gerichtliche Klage
angefochten werden muss, ist
gehemmt: Die Zeit von 22.3. bis 30.4.2020 wird nicht eingerechnet, die Frist verlängert sich also um diesen Zeitraum. Nichts geändert hat sich daran, dass man sich zunächst an die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung wenden muss.
Die gesetzlich angeordnete Unterbrechung bzw. Hemmung gilt
nicht für vereinsintern festgelegte Fristen, also solche Fristen, die durch die Statuten oder die Vereinsorgane bestimmt werden. Es bleibt daher etwa bei der in den Statuten festgelegten Frist für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder für die Übermittlung von Tagesordnungspunkten. § 1 des COVID-19-GesG enthält seit dem 4. COVID-19-Gesetz
zwei wichtige Ausnahmen:
-
Versammlungen, für die in Statuten (und Gesellschaftsverträgen etc) bestimmte Fristen und Termine festgelegt sind, können auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden. Also: Wer zB seine Generalversammlung in der ersten Jahreshälfte abhalten müsste, braucht sich nicht stressen – das geht auch später. Oder man macht’s, wenn das möglich ist, auf anderem als physischem Weg. Aber: Das gilt nur für Versammlungen (Sitzungen von Organen etc.),
nicht für den Ablauf von Funktionsperioden, etwa des Vorstands.
- Der neu eingefügte § 1 Abs. 3a COVID-19-GesG ermöglicht dem Leitungsorgan, die
Einnahmen- und Ausgabenrechnung (bzw. den Jahresabschluss) bis zu vier Monate später aufzustellen und vorzulegen, wenn ihm das infolge der COVID-19-Pandemie nicht fristgerecht (= innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Rechnungsjahres) möglich ist.
Das Leitungsorgan des Vereins handelt im Sinne aller, wenn es der derzeitigen Situation Rechnung trägt und – innerhalb der in den Statuten festgelegten Grenzen – Fristen erstreckt und Versammlungen verschiebt oder virtuell durchführt, was nun auch ohne entsprechende Statutenbestimmung jedenfalls bis Ende 2020 zulässig ist (Infos dazu gibt es
hier).
Sonstige Fristen, die das Vereinsgesetz für die Tätigkeit des Leitungsorgans festlegt (z.B. für die Erteilung von Informationen an die Mitglieder), ändern sich nicht. Sie können auch nicht von Vereinsorganen mit Verweis auf Covid-19 verlängert werden.