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Die Geldwäscherichtlinie und der Sport - ein Ausblick (März 2023)
Gunther Gram

Der Sportsektor ist ein maßgeblicher Wirtschaftsfaktor. In Deutschland hat dieser Sektor schon im Jahr 2018 zu 2,2% des BIP beigetragen - Tendenz steigend. Wo so viel Geld im Spiel ist, stellen sich auch Fragen zur Verhinderung der Geldwäsche. „Geldwäsche“ bedeutet (verkürzt formuliert) „illegale“ bzw. aus kriminellen Handlungen stammende Vermögenswerte durch Verschleierungshandlungen in den legalen Wirtschaftskreislauf zu überführen - solche Handlungen sind gerichtlich strafbar. Dazu gibt es bereits für eine Vielzahl von Bereichen des Wirtschaftslebens gesetzliche Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten zu Transaktions- und Geschäftspartnern. Der „Sport“ ist von diesen Sorgfaltspflichten bisher noch nicht umfasst. Aktuell bestehen jedoch Bestrebungen, zumindest den Profifußball in den Kreis der von diesen besonderen Sorgfaltspflichten betroffenen Wirtschaftssektoren einzubeziehen – und auch die nationalen Sportverbände und Spielerberater. Unabhängig von – durchaus wahrscheinlichen – künftigen gesetzlichen Vorgaben zur Geldwäscheprävention im Sport erscheint es ratsam zu sein, bereits jetzt die in anderen Wirtschaftsbereichen bestehenden Sorgfaltspflichten zu kennen und zumindest für die eigenen internen Prüfungen als Maßstab anzulegen. Denn ungeachtet konkret ausgestalteter Sorgfaltspflichten ist „Geldwäsche“ in jedem Fall ein Straftatbestand.

Diese Sorgfaltspflichten umfassen im Wesentlichen die Identifizierung des Vertragspartners (und von Beratern) samt Prüfung der Vertretungsbefugnisse. Das betrifft nicht nur Tranfers sondern auch Investitionen in Vereine oder Sponsoringverträge; jeweils ist zur Vermeidung von nachträglichen (unangenehmen) Überraschungen zu prüfen, wer der wirtschaftlich Berechtigte ist. Zur Sorgfalt gehört auch eine Risikoanalyse, in der festzulegen ist, welche „Transaktionen“ einem besonderen Risiko unterliegen könnten (z.B. ob politisch exponierte Personen beteiligt sind, ob ein Bezug zu einem in Zusammenhang mit „Geldwäsche“ als Hochrisikoland eingeschätzten Staat besteht oder auch, ob es sich um besonders komplexe oder ungewöhnlich große Transaktionen handelt).

Nichts mit dem Sport zu tun hat die folgende Geschichte, aber sehr wohl mit möglicherweise dubiosen Geldflüssen: Aus unserer Beratungspraxis kennen wir auch den Fall, dass ein gemeinnütziger Verein plötzlich und unerwartet eine großen Spende von einem Unbekannten erhielt, der in einem Land wie Panama (hier könnte man auch andere „usual suspects“ einsetzen) sein Domizil hatte. Wie der Verein zu dieser Spende kam, war nicht zu eruieren. Die Vermutung war, dass sich hier jemand sozusagen ein sauberes Mäntelchen umhängen wollte. Wir beauftragten daher eine Anwaltskanzlei vor Ort mit den Recherchen über den Spender, die allerdings keine Verdachtsmomente zutage förderte, die den Empfänger veranlassen musste, die Spende zurückzuschicken. Wären nachher irgendwelche Probleme aufgepoppt (was glücklicherweise nicht der Fall war), so hätte der Verein jedenfalls nachweisen können, allen zumutbaren Sorgfaltspflichten nachgekommen zu sein.