Daniel-Peter Garn
Am 2.7.2020 haben Vizekanzler Kogler und Bundesministerin Köstinger die Richtlinien zum Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (20. COVID-19-Gesetz) vorgestellt. Die mit 6.7.2020 in Kraft getretene
NPO-Fonds-Richtlinienverordnung hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nun
veröffentlicht. Die Richtlinienverordnung finden Sie
hier.
Anträge auf Förderung aus dem NPO-Unterstützungsfonds, die als Zuschuss direkt an die Non-Profit-Organisationen ausgezahlt werden sollen, sind
ab 8.7.2020 (und bis 31.12.2020) möglich.
Zu den
berechtigten Organisationen zählen
- Non-Profit-Organisationen aus allen Lebensbereichen (wie beispielsweise aus dem Sport-, Kunst-, Kultur- oder Gesundheitsbereich), welche die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen und daher gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
- freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sowie
- gesetzliche anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften.
Außerdem sollen Beteiligungsorganisationen unter gewissen Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten – hier ist allerdings noch eine Notifizierung der Förderung als Beihilfe und die Zustimmung der Europäischen Kommission ausständig. Eine
Beteiligungsorganisation kann dennoch bereits ab 8.7.2020 mit der Antragstellung beginnen und sich mit ihren Daten registrieren. Eine solche Beteiligungsorganisation liegt vor, wenn
an der Organisation
- eine Non-Profit-Organisation,
- eine freiwillige Feuerwehr bzw. ein Landesfeuerwehrverband, oder
- eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft
zu
mehr als 50% beteiligt ist und die Beteiligungsorganisation zur
Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes der an ihr beteiligten Organisation
beiträgt.
Keine Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten
- politische Parteien im Sinn des Parteiengesetzes sowie
- Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile bzw. des Grund- und Stammkapitals halten und
- beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat oder Drittland registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen. In Österreich sind damit insbesondere Rechtsträger erfasst, die dem Bankwesengesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Wertpapieraufsichtsgesetz oder Pensionskassengesetz unterliegen.
Im
Zeitpunkt der Antragstellung muss eine förderwerbende Organisation folgende
Voraussetzungen erfüllen:
- Die Organisation muss ihren
Sitz in Österreich haben und ihre
Tätigkeiten in Österreich ausüben (Ausnahme: Gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 3 Abs 2 EZA-Gesetz).
- Die Organisation muss nachweisbar
seit dem 10.3.2020 bestehen vor dem 10.3.2020 errichtet worden sein.
- Die Organisation hat durch die Ausbreitung von COVID-19 einen
Einnahmenausfall erlitten, darf aber
zum 10.3.2020 nicht insolvent gewesen sein.
- Außerdem muss die Organisation zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die förderbaren Kosten zu reduzieren.
- Es dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung zudem keine rechtskräftigen Finanzstrafen (mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten) oder Verbandsgeldbußen über die Organisation verhängt worden sein.
Die
Antragstellung soll ab 8.7.2020
über die Website npo-fonds.at möglich sein (eine Antragstellung mittels Papierformular oder E-Mail ist nicht vorgesehen). Mit dem vollständig und korrekt ausgefüllten Förderantrag ist ein gültiger amtlicher
Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein, Personalausweis), der im Antrag angeführten
vertretungsbefugten Personen hochzuladen.
Wenn die antragstellende Organisation
- einen
Zuschuss von
über EUR 12.000 beantragt,
- im Jahr 2019
Einnahmen von über EUR 120.000 erzielt hat,
- im letzten Geschäftsjahr mehr als
10 Arbeitskräfte beschäftigt hat,
- an einer
Beteiligungsorganisation beteiligt ist,
- selbst eine Beteiligungsorganisation ist, oder
- eine
gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft ist,
hat
ein Steuerberater oder ein Wirtschaftsprüfer die
Angaben im Antrag
zu bestätigen (beispielsweise durch Unterschrift und Stempel des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers).
Die
Zuschusshöhe beläuft sich auf
- die
Summe aus den
förderbaren Kosten und dem
Struktursicherungsbeitrag, wenn diese zusammen
EUR 3.000,00 nicht übersteigen,
oder
- höchstens den
Betrag des Einnahmenausfalls, wenn die Summe aus förderbaren Kosten und Struktursicherungsbeitrag
höher als EUR 3.000,00
Zu den
förderbaren Kosten zählen nur
betriebsnotwendige Kosten, die
zwischen dem
1.4.2020 und dem 30.9.2020 anfallen. Von diesem Zeitraum gibt es
zwei Ausnahmen:
- Kosten, die direkt durch die Corona-Krise notwendig geworden sind, dürfen auch bereits
ab 10.3.2020 angefallen sein (beispielsweise Schutzausrüstung oder Desinfektionsmittel), um als förderbare Kosten zu zählen.
- Kosten für frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht stattfinden konnte, müssen
vor dem 10.3.2020 angefallen sein, um sie als förderbare Kosten berücksichtigen zu können.
Zu den förderbaren Kosten nach § 7 Abs 2 der NPO-Fonds-Richtlinienverordnung zählen beispielsweise Miete und Pacht, Versicherungsprämien, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (abgesehen von Personalkosten), Kosten für Wasser, Energie, Telekommunikation und Reinigung sowie nicht geförderte Personalkosten von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
Nicht gefördert werden Kosten, die durch andere Förderungen oder Versicherungsleistungen abgedeckt wurden oder werden. Außerdem werden beispielsweise nicht gefördert: Investitionen, Instandhaltungskosten, Personalkosten (ausgenommen beschäftigte Personen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz), vor dem 1.4.2020 angefallene Kosten sowie nach dem 30.9.2020 angefallene Kosten.
Der
Struktursicherungsbeitrag ist
mit EUR 120.000,00 begrenzt und soll pauschal die Kosten abgelten, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen. Bei der Berechnung der
Höhe des Struktursicherungsbeitrages ist zwischen drei Fällen zu unterscheiden:
- Im Normalfall beläuft sich die Höhe auf
7% der Einnahmen im Jahr 2019;
- Waren die Einnahmen im Jahr 2019 ungewöhnlich niedrig,
sind 7% der Einnahmen der Jahre 2018 und 2019 heranzuziehen;
- Existieren für das Jahr 2019 keine vollständigen Daten, können die
Einnahmen von 1.1.2020 bis 31.5.2020 für das Jahr 2020
sachlich und begründet hochgerechnet werden (beispielsweise bei Neugründungen).
Ist die Summe aus förderbaren Kosten und Struktursicherungsbeitrag höher als EUR 3.000,00, ist der Einnahmenausfall für die Zuschusshöhe heranzuziehen. Der
Einnahmenausfall ist auf drei verschiedene Arten berechenbar:
- Im
Normalfall ist die
Differenz zwischen den
Einnahmen der ersten drei Quartale 2019 und den
Einnahmen der ersten drei Quartale 2020
- Wenn die Einnahmen 2019 ungewöhnlich niedrig waren, dann ist die
Differenz zwischen den
durchschnittlichen Einnahmen der ersten drei Quartale der Jahre 2018/19 und den Einnahmen der
ersten drei Quartale 2020
- Wenn die
Gründung der
antragstellenden Organisation nach dem 1.1.2019 erfolgt ist und es keine oder nur unvollständige Daten für die ersten drei Quartale 2019 gibt, sind die Einnahmen für die fehlenden Monate hochzurechnen oder zu schätzen.
Die Höhe des Zuschusses ist mit dem Einnahmenausfall und
höchstens EUR 2,4 Millionen begrenzt. Jede Organisation erhält daher maximal EUR 2,4 Millionen aus dem NPO-Unterstützungsfonds. Verbundene Organisationen erhalten gemeinsam höchstens EUR 2,4 Millionen als Förderung. Als
Untergrenze ist ein Betrag von
EUR 500,00 vorgesehen, sodass ein Zuschuss erst ab diesem Betrag ausgezahlt wird.
Bei der Förderung handelt es sich um einen
nicht rückzahlbaren Zuschuss. Eine Rückzahlung der Förderung ist daher grundsätzlich nicht vorgesehen. Die geförderte Organisation hat jedoch in Fällen des § 15 der NPO-Fonds-Richtlinienverordnung,
die Förderung zurückzuzahlen. Die Rückzahlung der Förderung ist beispielsweise vorgesehen, wenn die Nachweise über die Höhe der förderbaren Kosten oder die Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag nicht fristgerecht erbracht werden oder sonstige Fördervoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen von der fördernehmenden Organisation nicht eingehalten werden.
Wenn der Förderantrag
vor dem 30.9.2020 eingereicht wird, so erfolgt die
Auszahlung in zwei Tranchen. Unmittelbar
nach Abschluss des Fördervertrages werden
50% der zuerkannten Förderung ausbezahlt. Wenn die beantragte Förderung den
Gesamtbetrag von EUR 3.000,00 nicht übersteigt, wird die Förderung
zur Gänze nach Abschluss des Fördervertrages
ausbezahlt. Wenn die beantragte Förderung zwar
EUR 3.000,00 nicht aber EUR 6.000,00 übersteigt, sind nach Abschluss des Fördervertrages
EUR 3.000,00 auszuzahlen.
Die Auszahlung des
restlichen Förderbetrages erfolgt
nach Vorlage der Nachweise über die tatsächliche Höhe der förderbaren Kosten und der Bemessungsgrundlage des Struktursicherungsbeitrages sowie der tatsächlich bis zum 30.9.2020 entfallenen Einnahmen. Von dem
endgültig errechneten Förderbetrag ist die
Zahlung der ersten Tranche abzuziehen und ein
übersteigender Betrag an die Organisation
auszuzahlen. Ist der endgültige
Förderbetrag jedoch geringer als die Zahlung der ersten Tranche, so hat die Organisation den
Differenzbetrag zurückzuzahlen.
Stellt die förderwerbende Organisation den Antrag erst
nach dem 30.9.2020, so erfolgt die Auszahlung
nicht in zwei Tranchen.
Die Richtlinien sind auf der Website
npo-fonds.at veröffentlicht worden und
hier nachzulesen.