Zwei Verordnungen haben bisher jegliches Training in Sportstätten ausgeschlossen. Seit dem 20.4.2020 ist das zumindest für Profis wieder anders; denn beide Verordnungen, nämlich die „betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 = BGBl. II Nr. 96/2020“ und die „gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes = BGBl. II Nr. 98/2020“ wurden geändert (Änderung der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, vom 18.4.2020). Nunmehr ist
- das Betreten von Sportbetrieben zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten erlaubt,
- das Betreten öffentlicher Orte zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten ebenfalls gestattet und
- das Betreten von Sportstätten dann nicht verboten, wenn das durch
(i) SpitzensportlerInnen auch aus dem Bereich des Behindertensportes im Sinn des Bundes-Sportförderungsgesetzes (somit diejenigen, die Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreiben, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen), die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben, sowie deren Betreuerinnen bzw. BetreuerInnen bzw. TrainerInnen oder
(ii) Kaderspieler, BetreuerInnen und TrainerInnen der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-CupFinalisten
erfolgt.
Zwischen SpitzensportlerInnen, BetreuerInnen und TrainerInnen ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieselbe Abstandsregelung gilt auch für das Training von Kaderspielern, das überdies in Kleingruppen von maximal sechs Spielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung passieren muss.
Sofern möglich, sollen Trainingseinheiten nicht in geschlossenen Räumlichkeiten erfolgen. Muss das Training aber dennoch in geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, haben pro Person 20m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.
Übrigens: Die Polizei darf auch die „Profis“ auf dem Weg zur Sportstätte kontrollieren – wir empfehlen daher, eine Bestätigung dabei zu haben, mit der die Notwendigkeit des Wegs zum Training glaubhaft gemacht werden kann; denn an sich ist das Betreten öffentlicher Orte ohne ausreichenden Grund (bis 30.4.) unverändert untersagt (für Profis aber nunmehr zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten gestattet).
Für den Breitensport bestehen diese Trainingsmöglichkeiten noch nicht. Sollte sich daran etwas ändern, werden wir umgehend berichten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen unser im Sport- und Veranstaltungsrecht spezialisierter Partner Mag. Gunther Gram unter folgenden Kontaktadressen zur Verfügung:
Tel.: (43-1) 521 75-41
E-Mail: gunther.gram@h-i-p.at