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Tourismus und Freizeitbetriebe (Veranstalter) - Maßnahmen zur Liquiditätsstärkung, Förderungen und Direktzahlungen (23.3.2020)
Gunther Gram

Der Nationalrat hat am 15.3.2020 das Bundesgesetz über die Einrichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) erlassen. Der Finanzminister (BMF) richtet damit den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ein, der mit bis zu EUR 4 Milliarden dotiert wird und dessen Ziel es ist, den Ministerien die notwendigen finanziellen Mittel zur Bewältigung der COVID-19-Krise zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 3 Abs 1 Z 5 des COVID-19-FondsG ist vorgesehen, die finanziellen Mittel des Fonds auch für Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmeausfällen in Folge der Krise zu verwenden; gemäß § § 3 Abs 1 Z 5 des COVID-19-FondsG sollen die Mittel auch für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem EpidemieG dienen. Der BMF hat per Verordnung Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel festzulegen. Der BMF hat diese Verordnung (rückwirkend zum 16.3.2020) erlassen – und damit die Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds festgelegt (COVID-19-Fonds-VO). Diese Finanzmittel werden aber nicht direkt an von der COVID-19-Krise finanziell betroffene natürliche oder juristische Personen ausgeschüttet, sondern, empfangsberechtigt sind „haushaltsleitende Organe“ (das sind verschiedene Bundesministerien), die dann ihrerseits Finanzbedarf an den Fonds anmelden können, wenn sie mit ihren eigenen Budgets nicht zur Krisenbewältigung auskommen.

Aus Mitteln des Fonds werden auch bereits Maßnahmen finanziert – z.B. Stundungen, Herabsetzungen oder Ratenzahlungen von FA- und SV-Beiträgen, Möglichkeiten der Kurzarbeit oder Entgeltersatz für Freistellungen von MitarbeiterInnen ohne Betreuungsmöglichkeit für Kinder unter 14 Jahre sowie Übernahmen von Haftungen für Kredite.

Wie insbesondere KMUs direkte Zahlung erhalten sollen (aus Mitteln des Härtefonds), steht aber noch nicht konkret fest – auch nicht, nachdem am 21.3.2020 das 2. COVID-19-Gesetz verlautbart wurde, das auch das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) beinhaltet. Das HärtefondsG ist seit 22.3.2020 in Kraft und soll ein Sicherheitsnetz für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freien Dienstnehmern nach §4 Abs. 4 ASVG, Non-Profit-Organisation (NPO) nach §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie Kleinstunternehmen, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden, schaffen. Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt. Die Wirtschaftskammer Österreich wickelt das Förderungsprogramm des Bundes zum Härtefallfonds ab und erhält dafür liquide Mittel aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds von bis zu einer Milliarde Euro; wie konkret die Abwicklung erfolgt, muss noch mit einer Richtlinie des BMF festgelegt werden – wir bleiben am Ball und halten Sie auf dem Laufenden.

In Wien sind ab dem 1.4.2020 Anträge auf Zahlung von Soforthilfegeldern möglich; die Stadt Wien und die Wirtschafskammer Wien haben zur Ermöglichung der Gewährung direkter Zahlungen den „Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien“ jeweils gleichteilig zusätzlich dotiert, sodass Wiener EPUs und Kleinstunternehmen, die Mitglied der WK Wien sind, 20 Millionen Euro als Soforthilfe zur Verfügung stehen (Voraussetzungen sind: ein Umsatzrückgang von mehr als 50%, eine seit jedenfalls zwei Jahren aufrechte Gewerbeberechtigung und maximal 10 unselbständig Beschäftigte). Die Soforthilfezahlungen können bis zu EUR 1.000,00/Monat betragen.

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz ist auch eine Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes erfolgt. Zur Abfederung von COVID-19 bedingten Einnahmenausfällen kann der Fonds im Kalenderjahr 2020 zusätzlich bis zu EUR 5,000.000,00 an Beihilfen gewähren. Für die konkrete Gewährung dieser Beihilfen sind aber noch Richtlinien zu erlassen.

Welche weiteren Möglichkeiten für Maßnahmen der Liquiditätssicherung bestehen?

Ein Artikel des 2. COVID-19-Gesetzes betrifft die Änderung des Gebührengesetzes. Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit – diese Bestimmung tritt rückwirkend mit 1.3.2020 in Kraft. Vereinbarungen, die ihre Grundlage in der COVID-19 Bewältigung haben, sind daher gebührenbefreit.

Die Gebühren Info Service GmbH (GIS) hat sich bereit erklärt, bei allen Unternehmen, die aufgrund von behördlichen Vorschriften den Betrieb schließen müssen, die temporäre GIS-Abmeldung auch mittels eines formlosen Schreibens/E-Mails mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung zu akzeptieren.

Die Wirtschaftsagentur Wien fördert Maßnahmen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur zum Aufbau von Telearbeitsplätzen.

Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft (auch Mischbetriebe) sowie EPUs/KMUs sollten auch an die Möglichkeit der Haftungsübernahme für Kreditverbindlichkeiten durch Bundeshaftungen denken; die Abwicklungen erfolgen über die Österreichische Hotel und Tourismusbank (ÖHT) bzw. das Austria Wirtschaftsservice. Für Wiener Unternehmen gibt es darüber hinaus die Möglichkeit der Haftungsübernahme durch die Stadt Wien und die Wirtschaftskammer Wien; die Abwicklung erfolgt über die Wiener Kreditbürgschafts- und Beteiligungsbank.

Sollten Sie weitere Fragen zu Möglichkeiten zur Abmilderung COVID-19-bedingter finanzieller Auswirkungen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung:

Tel.: (43-1) 521 75-41
E-Mail: gunther.gram@h-i-p.at