Georg Streit
Nach dem Gesetzeswortlaut ist auch bei Corona-Kurzarbeit eine Sozialpartnervereinbarung der für den Betrieb zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften, konkret „zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ..... Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit (Kurzarbeitsunterstützung) und die näheren Bedingungen der Kurzarbeit sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes getroffen werden.“ (§37b Abs 1 Z 3 AMSG) erforderlich. Daran haben die verschiedenen COVID-19-Gesetze nichts geändert.
Das AMS lässt aber bei Corona-Kurzarbeit die Zustimmung der verbleibenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft (auf Seiten der Arbeitnehmer/innen ist im Regelfall der ÖGB zuständig) genügen, wenn auf Seite der Arbeitgeber/innen oder der Arbeitnehmer/innen keine zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft vorhanden ist. Die Unterschrift der Sozialpartner kann auch nachgereicht werden, wenn z.B. keine Kenntnis über eine Mitgliedschaft der Mitarbeiter beim ÖGB besteht. Der Ausschluss von Arbeitnehmern ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft von der Corona-Kurzarbeit könnte unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes unzulässig sein.
Erhält der/die Arbeitgeber/in für Arbeitnehmer/innen in Kurzarbeit übrigens Lohnkostenförderungen oder -subventionen aus öffentlichen Geldern, reduziert sich in diesem Ausmaß die Kurzarbeitsbeihilfe.
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