Gunther Gram
Vor dem Ausblick ein kurzer Rückblick:
Bis zum 19.4.2020 war die Sportausübung für alle auf das Training zu Hause oder outdoor auf Laufen, Radfahren und Ähnliches beschränkt, denn öffentliche Orte durften zur Sportausübung nur alleine oder von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, betreten werden – und auch das nur unter Einhaltung des Sicherheitsabstands von einem Meter zu anderen Personen. Das Betreten von Sportbetrieben zur Sportausübung war überhaupt untersagt. Grundlagen waren die zwei Verordnungen über vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 = BGBl. II Nr. 96/2020 und BGBl. II Nr. 98/2020 – beide Verordnungen sind seit dem1.5.2020 „Geschichte“.
Ab dem 20.4.2020 konnten dann zumindest schon Profis wieder trainieren – auf Grundlage der Änderungen der beiden Verordnungen Nr. 96/2020 und 98/2020. Damit war das Betreten von Sportbetrieben zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten erlaubt und das Betreten von Sportstätten nicht mehr verboten (und auch das Betreten öffentlicher Orte, um zu Sportstätten zu gelangen, möglich). Diese Ausnahmen haben aber ausschließlich fürSpitzensportlerInnen, auch aus dem Bereich des Behindertensports, im Sinn des Bundes-Sportförderungsgesetzes (somit für jene, die Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreiben, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen) und Kaderspieler, BetreuerInnen und TrainerInnen der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-CupFinalisten gegolten (somit war für den SC Austria Lustenau, heuriger Cupfinalist, als einziger Mannschaft der zweiten Liga das Training möglich); Amateurfußball (also von der Landesliga abwärts) und auch Frauenfußball haben von dieser Trainingsmöglichkeit nicht profitiert. Aber auch Profis sollten jedoch nach Möglichkeit im Freien trainieren und einen Abstand von mindestens zwei Metern einhalten; die Abstandsregelung hat auch für BetreuerInnen und TrainerInnen sowie für das Training von Kaderspielern, das überdies in Kleingruppen von maximal sechs Spielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung passieren musste, gegolten.
Ab dem 1.5.2020 durften auch Breitensportler wieder Sportstätten zur Ausübung von Sport betreten – denn zu diesem Zeitpunkt ist die COVID-19-Lockerungsverordnung in Kraft getreten. Seither ist die Sportausübung in nicht öffentlichen Sportstätten möglich, wenn es sich um solche Sportarten im Freiluftbereich handelt, die „sportarttypisch“ so ausgeübt werden, dass zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann (der auch einzuhalten ist). Vor allem Tennisspieler und Golfer (aber auch Hobbystabhochspringer) haben von dieser Lockerung profitiert (wenngleich das Verweilen in der Sportstätte auf die Dauer der bloßen Sportausübung beschränkt war – die Nachbesprechung im Buffet ist somit ebenso ausgefallen wie das Duschen). Auch für Profis hat die COVID-19-LV Änderungen gebracht, weil nunmehr auch Vertreter der Medien wieder dem Training beiwohnen konnten – freilich auch weiterhin unter Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens zwei Metern und auch für Kaderspieler der zwölf Profifußballvereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-CupFinalisten gilt bzw. galt bis einschließlich 14.5.2020 die Vorgabe, nur in Kleingruppen zu trainieren (für andere Mannschaftsportarten war weiterhin kein solches Training möglich).
Mit Wirkung zum 15.5.2020 tritt eine Änderung der COVID-19-LV in Kraft (BGBl II Nr. 207) – die Lockerungsverordnung wird gelockert. Breitensportler dürfen damit Sportstätten im Freiluftbereich wieder zur Ausübung von Sport betreten, wenn während der Sportausübung zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird. Wir können somit auch wieder solche Freiluftsportartenausüben, die nicht „sportarttypisch“ ohnehin mit Abstand ausgeübt werden. Breitensportler müssen nunmehr ihr Verweilen in der Sportstätte – freilich unter Einhaltung der Abstandsregeln – auch nicht mehr auf die bloße Zeit der Sportausübung beschränken. Auch die Gastronomie in Sportstätten kann wieder öffnen und eine sportliche Nachbesprechung wieder stattfinden (unter Einhaltung der Regelungen für die Gastronomie). Mag „der Sportler“ nun auch über die Dauer der Sportausübung hinaus an der Sportstätte verweilen dürfen, scheint das Duschen weiterhin nicht möglich zu sein – außer im Freien, weil das Betreten von Sportstätten an sich unverändert untersagt ist und unverändert dürfen Breitensportler auch Sport in Sportstätten nicht in geschlossenen Räumlichkeiten ausüben. Die Fitnesscenter bleiben daher noch geschlossen (jedenfalls bis zum 29.5.2020) – außer das Training findet in einem Freiluftbereich statt.
Der Mindestabstand von zwei Metern für die Ausübung von Mannschaftsport im Freiluftbereich darf mit der Lockerung der Lockerungsverordnung ausdrücklich nur von SpitzensportlerInnen, auch aus dem Bereich des Behindertensports, unterschritten werden. Interessanterweise hat sich die Definition, was unter dem Begriff „SpitzensportlerInnen“ zu verstehen ist, geändert – ein Redaktionsversehen? Mit möglicherweise nachhaltigen Auswirkungen? Die COVID-19-LV hat zur Definition des Begriffs „SpitzensportlerInnen“ nämlich noch auf § 3 Z 8Bundes-Sportförderungsgesetz (BSFG 2017) verwiesen, somit „Sportlerinnen/Sportler, auch aus dem Bereich des Behindertensports, die Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreiben, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen“ und überdies war es erforderlich, dass diese Sportler ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen iSd § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben (zusätzlich dazu gab es bisher die Trainingsmöglichkeit für die 12 Profifußballteams und den Cup-Finalisten SC Austria Lustenau).
Gemäß der Lockerung der COVID-19-LV werden nunmehr SpitzensportlerInnen für die Ausübung von Mannschaftsport iSd § 3 Z 6 BSFG 2017 definiert – demgemäß ist Leistungssport/Spitzensport „wettkampforientierter Sport mit dem Ziel nationale oder internationale Höchstleistungen zu erbringen“. Außerdem sollen es nunmehr solche SportlerInnen sein, die aus ihrer sportlichen Tätigkeit Einkünfte erzielen (und somit nicht mehr nur solche, die damit ihre berufliche Tätigkeit ausüben). Der Anwendungsbereich ist somit deutlich breiter geworden – vielleicht sogar breiter als tatsächlich beabsichtigt war (und für die Vereine der 2. Fußball-Bundesliga vielleicht sogar zu eng?).
Breiter wird der Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung für Mannschaftssport, weil die Definition für Leistungssport/Spitzensport mehr Sportarten und SportlerInnen umfasst, als die Definition der SpitzensportlerInnen – es fehlt schon allein das Erfordernis des „ausdrücklichen Ziels, Sport zu betreiben, um Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen“; vielmehr ist es nun ausreichend, „das Ziel zu verfolgen, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen“. Die Einschränkung auf Berufssportler ist ebenfalls entfallen, sondern es reicht die Erzielung von Einkünften aus. Man könnte sich daher mit durchaus guten Gründen auf den Rechtsstandpunkt stellen, dass alle Mannschaften der jeweils zumindest höchsten nationalen Spiel- oder Leistungsklasse, die Verbänden angehören, die Spitzensportförderung gemäß der Leistungs- und Spitzensportförderung des BSFG 2017 durch die Bundes-Sport GmbH erhalten, von diesem Ausnahmetatbestand profitieren (und nicht nur „Profifußballer“, wie bisher medial kolportiert). Eine Liste, wer nun tatsächlich „Spitzensport“ ausübt, gibt es nicht. Der Spitzensport ist in ein komplexes System der Sportförderung eingebettet. Die Bundes-Sport GmbH ist z.B. ermächtigt, Vorhaben der athletenspezifischen Spitzensportförderung zu fördern – wer eine solche Förderung bekommt, ist jedenfalls SpitzensportlerIn. Die Leistungs- und Spitzensportförderung für Bundes-Sportverbände – somit für Leistungssport/Spitzensport iSd § 3 Z 6 BSFG 2017 – stellt (unter anderem) auf deren Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Struktur der Sportart und der unterschiedlichen Anforderungen an olympische und nicht-olympische Sportarten ab, die von der Bundes-Sport GmbH zu bewerten ist.
Derzeit sind (laut der Website der Bundes-Sport GmbH: https://www.austrian-sports.at/spitzensport-foerdersystem/) 61 Bundes-Fachsportverbände Fördernehmer im Bericht des Spitzensports – darunter gibt es auch etliche Sportarten, die (nur) als Mannschaftssport auch im Freiluftbereich ausgeübt werden (können), wie z.B. Faustball, Frauenfußball, Hockey oder Rugby. Diejenigen Teams solcher Sportarten, die „das Ziel zu verfolgen, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen“ (das ist somit mit Sicherheit eine Mannschaftsportart, die mit dem Ziel betrieben wird, die nationale Meisterschaft der jeweils höchsten Spielklasse zu gewinnen – weil eine höhere nationale Leistung undenkbar ist) und die aus ihrer sportlichen Tätigkeit Einkünfte (egal in welcher Höhe) erzielen, könnten somit die Trainingsmöglichkeit unter Außerachtlassung der zwei Meter Abstandsregel nutzen (und zwar auch im Jugend- bzw. Juniorenbereich, sofern auch hier Spitzensport betrieben wird). Als weitere Voraussetzung gilt freilich, dass ein Mannschaftsarzt ein entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept ausarbeitet und kontrolliert. Scheitern könnte die Ausübung des zuvor dargestellten Mannschaftsports im Freiluftbereich auch nicht daran, dass mehr als zehn Personen daran teilnehmen – denn mit der Änderung der COVID-19-LV gilt diese Einschränkung nicht mehr für „Betretungen“ iSd § 8 der Verordnung – und das sind die Regelungen zur Sportausübung. Es dürften somit durchaus mehr Mannschaftssportteams von der Lockerung der COVID-19-LockerungsVO profitieren, als aktuell (medial) kolportiert wird.
Was bedeutet all dies nun für die Fußballer der Bundesliga und der 2. Liga? Sind Sie keine Spitzensportler iSd COVID-19-Lockerungsverordnung? Man könnte das geradezu despektierlich annehmen, waren doch die Kaderspieler (samt Stab) der Bundesligavereine gesondert zu den SpitzensportlerInnen in der Verordnung genannt. Das wird aber seinen Hintergrund nicht in einer ungebührlichen sportlichen Herabwürdigung der Profifußballer, sondern bloß darin haben, dass für sie – im Gegensatz zu den genannten SpitzensportlerInnen – das Training auch in Kleingruppen möglich war (und nur daher ist wohl die gesonderte Nennung neben den SpitzensportlerInnen erfolgt). Die Teams der Bundesligavereine betreiben Profisport und somit Leistungssport/Spitzensport iSd § 3 Z 6 BSFG 2017 (mag auch die Leistungs- und Spitzensportförderung des ÖFB einem anderen rechtlichem Regime unterworfen sein, als die der anderen Bundes-Sportverbände, ist dennoch auch diese im 4. Hauptstück des BSFG mit der Überschrift „Leistungs- und Spitzensportförderung“ geregelt) – und sie kämpfen um die Meisterschaft der höchsten nationalen Spielklasse. Auch die 2. Liga betreibt Profifußball – aber hier könnte durchaus die Frage gestellt werden, ob es sich um eine Mannschatsportart handelt, die das Kriterium erfüllt, „das Ziel zu verfolgen, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen“. Denn die 2. Liga kürt jedenfalls keinen nationalen Meister der höchsten Spielklasse (der Meister spielt erst in der darauf folgenden Saison um die höchste nationale Meisterschaft mit) und dazu, dass es sich um Profimannschaftssport handeln muss, der von der Ausnahmebestimmung profitiert, ist der Verordnung nichts zu entnehmen – und wie gesagt, auf § 3 Z 8 BSFG 2017 (SpitzensportlerInnen) stellt die Verordnung nicht ab, sondern auf Leistungssport/Spitzensport iSd § 3 Z 6 BSFG 2017. Nicht ausgeschlossen ist daher, dass der SC Austria Lustenau den Trainingsbetrieb wieder einstellen muss und die anderen Vereine der 2. Liga ihren Trainingsbetrieb nicht aufnehmen können.
Zur Abrundung und Vollständigkeit: SpitzensportlerInnen dürfen auch weiterhin in geschlossenen Räumlichkeiten trainieren – ihnen müssen aber 20m² der „Gesamtfläche der jeweiligen Räumlichkeit“ zur Sportausübung zur Verfügung stehen – bei der Errechnung der 20m² wird dabei wohl auf die Gesamtfläche der Sportstätte Bezug zu nehmen sein und nicht auf individuell pro SpitzensportlerIn abgegrenzte 20 m². Natürlich ist der Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
Auch eine weitere Gruppe darf im Übrigen nunmehr wieder Sportstätten betreten: Die Schiedsrichter. Auch sie dürfen bei Mannschaftssportarten den Abstand von zwei Metern unterschreiten. Medienvertreter sind unverändert zur Einhaltung dieses Abstands verpflichtet.
Sollten Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen unser im Sport- und Veranstaltungsrecht spezialisierter Partner Mag. Gunther Gram unter folgenden Kontaktadressen zur Verfügung:
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